Satzung
Aktualisiert am 22.04.2009, 0 Dateianhänge, 0 Kommentare

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen "Berufsverband Deutscher Nuklearmediziner e.V."
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
  1. Zweck des Berufsverbandes ist es, alle berufspolitischen Fragen der nuklearmedizinisch tätigen Ärzte zu behandeln und Berufsinteressen dieser Ärzte zu wahren, zu fördern und zu vertreten.
  2. Ebenso hat der Berufsverband die Aufgabe, die berufliche Fort- und Weiterbildung der nuklearmedizinisch tätigen Ärzte und des technischen Hilfspersonals zu fördern und die Mitglieder durch Ratschläge in der Erfüllung ihrer ärztlichen Aufgaben zu unterstützen. Der Berufsverband kann zu diesem Zweck besondere, ständige oder einmalige organisatorische Einrichtungen schaffen.
  3. Der Berufsverband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.                     
  4. Der Berufsverband arbeitet eng mit der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin zusammen.

§ 3

  1. Der Berufsverband unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbereich.
  2. Die Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Berufsverbandes.

§ 4

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Der Berufsverband hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  3. Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt für Nuklearmedizin und jeder Arzt werden, der nach geltendem Recht die medizinische Fachkunde im Strahlenschutz beim Umgang mit radioaktiven Stoffen besitzt.
  4. Außerordentliche Mitglieder können Ärzte werden, die in nuklearmedizinischer Weiterbildung sind.
  5. a) Personen, die sich um den Berufsverband oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden.

    b) Der Vorstand kann einem früheren Vorsitzenden die Bezeichnung "Ehrenvorsitzender des Berufsverbandes Deutscher Nuklearmediziner" verleihen. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht an allen Veranstaltungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  6. Der Vorstand kann weitere Arten der Mitgliedschaft zulassen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten bestimmen. Das sind zur Zeit:

a) korporative Mitglieder, die die Ziele des Verbandes fördern,

b) assoziierte Mitglieder, technische Assistenten.

§ 5

  1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
  2. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 31.3. eines Jahres fällig.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
  4. Für die Mitgliedschaft besteht eine halbjährige Kündigungsfrist zum Jahresende. Die Kündigung ist dem Vorstand spätestens zum 30. Juni schriftlich zu erklären.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen verfügt werden, wenn das Mitglied die Interessen des Berufsverbandes erheblich geschädigt hat. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig, welche innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich beim Vorstand zu erheben ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6

Organe des Berufsverbandes

Der Berufsverband bildet zur Durchführung seiner Aufgaben folgende Organe,

  1. den Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. den Beirat
  4. die Arbeitsausschüsse
  1. Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und drei Beisitzern zusammen. Er wird für jeweils vier Jahre mit Stimmenmehrheit von den Mitgliedern gewählt und führt die Geschäfte des Berufsverbandes. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Der Vorstandsvorsitzende allein oder ein anderes Vorstandsmitglied mit dem Vorsitzenden vertritt den Verband nach außen.
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Stimmberechtigen, nämlich den ordentlichen Mitgliedern des Berufsverbandes (§4 Ziffer 3). Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr zusammengerufen. Sie ist zuständig insbesondere für

    a) die Wahl des Vorstandes

    b) die Entgegennahme der Arbeitsberichte, der Abrechnung und der Entlastung des Vorstandes

    c) die Festsetzung des Jahresbeitrages

    d) die Änderung der Satzung

    e) die Auflösung des Berufsverbandes
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Wunsch des Vorstandes oder eines Drittels aller Mitglieder vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang eines derartigen Antrages zu erfolgen.
  4. Jedes Mitglied ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen (Datum des Poststempels).
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder in seiner Vertretung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Schriftführer unterzeichnet.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen und für den Beschluss zur Auflösung des Berufsverbandes ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat, der dem Vorstand beratend zur Seite steht. Der Beirat setzt sich aus je einem Mitglied aus dem Bereich der Landesärztekammern und den Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse zusammen.
  8. Für besondere wissenschaftliche oder berufspolitische Probleme und/oder Zielsetzungen bildet der Berufsverband Arbeitsausschüsse.
  9. Arbeitsausschüsse können vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden. Die Zahl ihrer Mitglieder richtet sich nach der jeweils gestellten Aufgabe. In die Arbeitsausschüsse können auch Personen berufen werden, die dem Berufsverband nicht angehören.
  10. Die Arbeitsausschüsse laden zu ihren Sitzungen den Vorstand ein. Sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.
  11. Die Berufung zum Ausschussmitglied erfolgt durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung. Ausschussmitglieder sind vier Jahre im Amt.
  12. Die Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung aufgelöst oder sie beschließen selbst ihre Auflösung, wenn die ihnen gestellten Aufgaben erledigt sind.

§ 7

Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Berufsverbandes ist der Vorstandsvorsitzende Liquidator.
  2. Ein etwaiger Vermögensrest wird der für den Sitz zuständigen Landesärztekammer mit der Auflage übergeben, die Mittel ausschließlich zur ärztlichen Fortbildung zu verwenden.

§ 8

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 13.11.1976
  2. Der Berufsverband ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter Nr. 8944 am 18.1.1977.
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